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Angaben gemäß § 5 TMG

coach.gislason ist die offizielle Website von Alfred Gislason

Beauftragt mit der inhaltlichen und technischen Betreuung wurde die

dreizunull GmbH & Co. KG Kommunikationsagentur
www.dreizunull.com

Bollhörnkai 1 | Deck 5
24103 Kiel
Tel. (0431) 240 30 30
Fax (0431) 240 30 33
post@dreizunull.com

Geschäftsführung

Carsten Bergmeier, Sascha Herbst

Weitere Angaben zu dreizunull

Gerichtsstand: AG Kiel
HRA 49 53 St.-Nr. 19 284 21705
USt.-IdNr. DE 241 561 948
Komplementärin: dreizunull Verwaltungsgesellschaft GmbH
Sitz der Gesellschaft: Kiel; AG Kiel HRB 7318

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

dreizunull GmbH & Co. KG
Vertreten durch: Carsten Bergmeier, Sascha Herbst
Bollhörnkai 1
24103 Kiel

Allgemeine Geschäftsbedingungen der dreizunull GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der dreizunull GmbH & Co. KG (nachfolgend „dreizunull“) und ihren Kunden für sämtliche, auch künftige Aufträge. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn dreizunull schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls dreizunull den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform.

2. Auftragserteilung, Präsentationen

(1) Angebotsunterlagen von dreizunull stellen keine Angebote im Rechtssinne dar, sondern lediglich Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Anderenfalls enthalten Angebotsunterlagen von dreizunull die Aufforderung an den Kunden, das Angebot durch Gegenzeichnung oder E-Mail-Bestätigung verbindlich anzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Bindungsfrist an ein entsprechendes Angebot 10 Tage.

(2) Soweit dreizunull auf Einladung eines Kunden an einer Präsentationsveranstaltung oder auch einem sog. Pitch teilnimmt, um sich für die Erteilung eines bestimmten Auftrags zu bewerben, ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dreizunull hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen, die sämtliche Kosten für die Teilnahme am Pitch für Personal und Material einschließlich etwaiger Fremdleistungen abdeckt. Weitere Regelungen und etwaige Begrenzungen der Kostenerstattung für die Teilnahme am Pitch sind zwischen den Vertragspartnern im Rahmen der Teilnahmevereinbarung zum Pitch gesondert zu regeln.

(3) Sämtliche anlässlich des Pitches präsentierten Arbeitsergebnisse oder Entwürfe dürfen vom Kunden nur dann verwertet werden, wenn auf Grundlage der vorgestellten Präsentationen eine Beauftragung von dreizunull erfolgt. Insoweit verpflichtet sich der Kunde insbesondere, dreizunull unverzüglich nach Beendigung des Pitches sämtliche etwa eingereichten Präsentationsunterlagen wieder zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung von Präsentationsunterlagen ohne vorherige Zustimmung von dreizunull ist untersagt. Bis zur Erteilung eines Auftrags für die Umsetzung der Präsentationsunterlagen steht es dreizunull frei, die präsentierten Ergebnisse anderweitig zu nutzen, insbesondere Dritten anzubieten.

3. Leistungserbringung

(1) dreizunull erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen durch eigene oder freie Mitarbeiter, ist jedoch auch berechtigt, für die Leistungserbringung Unteraufträge an Dritte zu erteilen.

(2) Soweit dreizunull für die Erbringung der vertraglichen Leistungen Fremdleistungen dritter Unternehmen in Anspruch nimmt (siehe zur Vergütung der Fremdleistungen nachfolgende Ziffer), erfolgt die Beauftragung der Drittunternehmen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nach gesonderter Bevollmächtigung durch den Kunden ist auch die Beauftragung von Fremdleistungen im Auftrag des Kunden möglich.

4. Vergütung, Fremdkosten

(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, berechnet sich die Vergütung von dreizunull für zu erbringende Leistungen nach Maßgabe der bei Auftragserteilung vereinbarten Auftragssumme oder der vereinbarten Stundensätze. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Die Stundensätze verstehen sich exklusive Material- und ggf. anfallender Fremdkosten. Fremdkosten sind z.B. Kosten für Fotoshootings und damit zusammenhängende Rechteeinräumungen, Fremdsprachenübersetzungen, Druckaufträge etc. Fremdkosten sind nach Maßgabe der dem Kunden vorzulegenden entsprechenden Rechnungsbelege vom Kunden mit Vorlage der jeweiligen Belege zahlbar. Über Art und Umfang der zu erwartenden Fremdkosten verständigen sich die Vertragspartner bei Beauftragung von dreizunull oder während der Auftragsabwicklung gesondert.

(2) Reisekosten und/oder Beförderungsentgelte für die Versendung von Arbeitsergebnissen etc. stellt dreizunull dem Kunden nach Maßgabe des tatsächlichen Anfalls (Flugreisen Economy, Bahn 1. Klasse, Mietwagen oder Kilometerpauschale 0,50 €/km) in Rechnung.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

(1) In der Regel sind die Arbeitsergebnisse von dreizunull urheberrechtlich geschützt. Soweit die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes mangels Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Einzelfall keine Anwendung finden sollten, gelten die Regelungen des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung dennoch zwischen den Vertragspartnern entsprechend.

(2) dreizunull räumt dem Kunden die im Rahmen der Auftragserteilung spezifizierten Nutzungsrechte an den auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen von dreizunull ein. Mangels spezifischer Rechteeinräumung erwirbt der Kunde stets nur einfache und nicht unterlizenzierbare, jedoch räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Soweit in den von dreizunull erstellten Arbeitsergebnissen Bestandteile Dritter enthalten sind, an denen entsprechende Rechte Dritter bestehen, gelten hierfür allein die Regelungen der entsprechenden dritten Partei bezüglich Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Hierauf wird dreizunull den Kunden gesondert hinweisen.

(3) Soweit die Arbeitsergebnisse von dreizunull auch Programmierungsleistungen enthalten, ist dreizunull – soweit nicht abweichend vereinbart – nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode und/oder die Entwicklungsdokumentation offenzulegen. Programmierungsleistungen von dreizunull enthalten in der Regel Standardsoftwarekomponenten, die von dreizunull oder Dritten entwickelt wurden und einer Vielzahl unterschiedlicher Kunden zur Verfügung stehen. Für die Rechteeinräumung an Programmierungsleistungen von dreizunull gelten allein die hierzu ausdrücklich mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde nur zur Nutzung der Programmierungsleistungen im Rahmen seiner eigenen internen Geschäftsvorfälle berechtigt. Unzulässig ist insbesondere der Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die Zurverfügungstellung für Dritte z.B. im Wege des Application Service Providings. Die Weitervermietung ist unzulässig. Vervielfältigungen der Programmierungsleistungen sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Das Recht zur Erstellung von Sicherungskopien bleibt unberührt. Bei Nutzung von Open-Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, unter denen die Open-Source-Software angeboten wird.

(4) Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen aufschiebend bedingt mit Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich Fremdkosten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtshinweise von dreizunull zu entfernen oder die Arbeitsergebnisse von dreizunull ohne entsprechende vorherige Einwilligung zu verändern.

(5) Soweit dreizunull im Rahmen ihrer Arbeitsergebnisse Typografien benutzt, sind dies – sofern nicht abweichend vereinbart – von Dritten lizenzierte Typografien, deren Nutzung durch den Kunden einer gesonderten Lizenzierung durch den jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung räumt dreizunull dem Kunden entsprechende Nutzungsrechte nicht ein.

(6) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist dreizunull nicht verpflichtet, dem Kunden die den abgelieferten Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Quelltexte bzw. offenen Dateien zu übergeben.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden, rechtliche Verantwortung

(1) Soweit dreizunull für die Erstellung der Arbeitsergebnisse Vorlagen des Kunden benötigt, steht der Kunde uneingeschränkt für die rechtliche Unbedenklichkeit der zu liefernden Vorlagen ein. Soweit die Tätigkeit oder die Arbeitsergebnisse von dreizunull im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung von Vorlagen des Kunden Rechte Dritter verletzen und diese dreizunull in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, dreizunull insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung – freizustellen.

(2) dreizunull weist darauf hin, dass allein der Kunde für die rechtliche Prüfung der beauftragten Arbeiten verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere für wettbewerbsrechtliche Beurteilungen oder die Entwicklung von Logos und/oder Namen im Hinblick auf möglicherweise entgegenstehende Namens- und/oder Markenrechte Dritter. dreizunull empfiehlt insoweit dringend die rechtliche Begleitung entsprechender Aufträge einschließlich ggf. der Durchführung von Markenrecherchen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm während der Bearbeitung des Auftrags übergebenen Rein- bzw. Maßzeichnungen, Modelle, Daten, Dateien etc. unverzüglich auf Mängel zu prüfen und dreizunull etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht abweichend vereinbart, bezieht sich die Prüfpflicht des Kunden auch auf umgesetzte Texte einschließlich etwaiger als Fremdleistung in Auftrag gegebener Übersetzungsarbeiten.

(4) Soweit dem Kunden im Rahmen von Vorentwürfen Farbmuster und/oder Farbkombinationsmöglichkeiten vorgelegt werden, handelt es sich hierbei um Farbbeispiele, die geringfügig von der späteren beabsichtigten Produktion abweichen können. Dies ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar. Verbindliche Farbtonumsetzungen sind gesondert zu vereinbaren.

(5) Die Transportgefahr für die Übermittlung der Arbeitsergebnisse trägt der Kunde. Für die Ablieferung der Arbeitsergebnisse gilt § 377 HGB uneingeschränkt.

7. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Rechnungssumme ist nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zur Zahlung an dreizunull fällig. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird die Rechnungssumme 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. dreizunull ist berechtigt, dem Kunden Fremdleistungen (s.o. Ziff. 4) unverzüglich mit Entstehen der entsprechenden Fremdkosten und ungeachtet des Projektstandes im Übrigen in Rechnung zu stellen. dreizunull ist ferner berechtigt, erbrachte Teilleistungen auch vor Gesamtfertigstellung des Auftrages abzurechnen, soweit nicht abweichend vereinbart.

(2) Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. dreizunull ist verpflichtet, den Kunden hierauf spätestens bei Rechnungsstellung gesondert hinzuweisen.

(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.

(4) An den Kunden gelieferte Arbeitsergebnisse verbleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich im Eigentum von dreizunull.

8. Haftung und Mängelgewährleistung

(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, handelt es sich bei den in den Auftragsunterlagen genannten Terminen um nach Möglichkeit zu realisierende Terminvorstellungen des Kunden. Soweit hiervon abweichend verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden, haftet dreizunull nur insoweit für deren Einhaltung, als etwaige Verzögerungen nicht auf Verursachung des Kunden zurückzuführen sind, insbesondere wegen etwaiger Änderungswünsche oder verzögerter Anlieferung erforderlicher Vorlagen.

(2) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Garantie.

(3) dreizunull haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(4) Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern dreizunull zwingend gesetzlich haftet, nämlich bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

9. Referenznennung

(1) dreizunull ist berechtigt, soweit nicht auf Wunsch des Kunden abweichend vereinbart, den Kunden und das mit dem Kunden umgesetzte Projekt als Referenz – insbesondere durch entsprechende Darstellung auf der Website von dreizunull und im Rahmen von Imagebroschüren – zu nennen. In diesem Zusammenhang ist dreizunull insbesondere auch berechtigt, exemplarische Arbeitsproben zu veröffentlichen, soweit es sich dabei um für die Außendarstellung des Kunden entwickelte Materialien handelt. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, durch Mitteilung gegenüber dreizunull in Textform seine Nennung als Referenz zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs steht dreizunull jedoch eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten für zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits produzierte oder veröffentlichte Darstellungen zu.

10. Vertraulichkeit, Rückgabe von Unterlagen

(1) dreizunull verpflichtet sich, sämtliche ihr ausschließlich aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt gewordenen Informationen, die nicht anderweitig zugänglich oder bereits bekannt sind, vertraulich zu behandeln. dreizunull wird entsprechend erlangte Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses zum Kunden verwenden und sie nicht unbefugten Dritten zugänglich machen. dreizunull wird alle Mitarbeiter, die Kenntnis von den entsprechenden Informationen erlangen, entsprechend verpflichten. Die Vertraulichkeitsvereinbarung endet 24 Monate nach Beendigung des jeweiligen Auftrags.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist dreizunull nicht verpflichtet, vom Kunden übergebene Unterlagen länger als vier Wochen nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Auf Verlangen des Kunden in Textform sind die Unterlagen gegen Erstattung der mit der Rücksendung anfallenden Kosten an den Kunden zurückzugeben.

11. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Kiel. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der international-privatrechtlichen Kollisionsnormen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht.